Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.08.2022)
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Verlages erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Lieferungsbedingungen), welche der Besteller durch die Erteilung eines Auftrages oder die Entgegennahme einer Lieferung und/oder Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn der Verlag diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.1 Die Angebote des Verlages sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung von Waren oder sonstigen Leistungen zustande.
2.2 Im Rahmen der zulässigen Preisbindung bei Verlagserzeugnissen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller dem Verlag alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig mitgeteilt und etwa vereinbarte Zahlungen vertragsgerecht erfolgten. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung oder der Lieferung.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Verlages liegende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen entbinden den Verlag für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Sind die bestellten Liefergegenstände zum Zeitpunkt der geplanten Belieferung des Bestellers vergriffen, ist der Verlag insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.4 Bei Liefergegenständen, die der Verlag nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.5 Verzögern sich die Lieferungen, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verlag die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. 3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verlag unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. 3.7 Der Verlag kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. In diesem Fall hat der Verlag die noch ausstehende Teillieferung zur späteren Lieferung vorgemerkt.
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5.1 Alle Preise des Verlages verstehen sich ab Auslieferungort des Verlages zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben.
5.2 Jede Rechnung des Verlages wird innerhalb von drei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller in Verzug. Hat der Verlag dem Besteller ein hiervon abweichendes Zahlungsziel eingeräumt, tritt Verzug mit Überschreiten des Zahlungsziels ein. Sofern der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, werden sämtliche noch offenen Forderungen fällig, die der Verlag gegen ihn hat. Begleicht der Besteller diese Forderungen nicht binnen vierzehn Tagen nach Fälligkeit, tritt hier ebenfalls Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Verlag über die Zahlungen verfügen kann.
5.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verlag berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
5.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Verlag kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.6 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
5.7 Wird für den Verlag nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist der Verlag berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Verlag von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt dem Verlag vorbehalten.
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verlages aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Verlages. Soweit der Verlag als Kommissionärin handelt und die Liefergegenstände nicht in seinem Eigentum stehen (Kommissionsware), bleiben die Liefergegenstände Eigentum des Kommittenten.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Verlag zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware einschließlich der Kommissionsware ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet.
6.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des VerlagesG oder des Kommittenten gefährdende Verfügungen zu treffen.
6.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an den Verlag ab; der Verlag nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Verlag abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verlag im eigenen Namen einzuziehen. Der Verlag kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie der Zahlung in Verzug ist.
6.6 Der Besteller wird den Verlag jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die hiernach an den Verlag abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsware hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Verlag anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Verlages und dem Kommittenten hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller. 6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen des Verlages um mehr als 15%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen,wie der Zahlung in Verzug, so kann der Verlag unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller den Verlag sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Verlangt der Verlag die Herausgabe so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.10 Bei Lieferungen ins Ausland, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um den Verlag unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation etc. mitwirken, die für die Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig sind.
6.11 Auf Verlangen des Verlages ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware angemessen zu versichern, dem Verlag den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verlag abzutreten.
7.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und dem Verlag Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen dem Verlag unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat den Verlag bei der Mitteilung von Mängeln das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie Gegenstand und Rechnungsnummer anzugeben.
7.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Verlag das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller dem Verlag die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verlag kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an den Verlag auf Kosten des Verlages zurückschickt.
7.3 Soweit der Liefergegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet ist, ist der Verlag zur kostenlosen ersatzweisen Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet.
7.4 Erfolgt innerhalb der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat der Verlag sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.5 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Rückgriffsbestimmungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird die gesetzliche Haftung des Verlages für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(a) Der Verlag haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(b) Der Verlag haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.3 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
9.1 Remissionen sind dem Besteller nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Verlag auf Gefahr und Kosten des Bestellers gestattet und müssen an den Auslieferungsort des Verlages erfolgen.
9.2 Der jeweiligen Remission ist eine Kopie der Einwilligung des Verlages beizufügen. Der Besteller muss zusätzlich das Datum der Lieferung, die Art der Sendung sowie den Gegenstand und die Rechnungsnummer angeben.
9.3 Für Remissionen erteilt der Verlag dem Besteller eine Gutschrift. Die Erteilung einer Gutschrift ist jedoch für solche zurückgesandten Liefergegenstände (Remittenden) ausgeschlossen, die nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs der Remittenden bei dem Auslieferungsort vom Verlag mehr als sechs Wochen seit der Veröffentlichung der Aufhebung ihrer Buchpreisbindung (gebundener Ladenpreis) im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vergangen sind. Diese Remittenden stellt der Verlag dem Besteller in ihrem Auslieferungsort zur Abholung bereit.
9.4 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 genehmigte Remissionen erteilt der Verlag dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5% des Wertes dieser Gutschrift. Sind die in Ziffer 9.2 geforderten Daten vom Besteller auf der Remissionsgenehmigung angegeben, so wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
9.5 Im Hinblick auf gemäß Ziffer 9.1 nicht genehmigte Remissionen erteilt der Verlag dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Bezugsbetrages der Remittenden und erhebt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30% des gebundenen Ladenpreises bei Büchern in einwandfreiem Zustand und eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50% des gebundenen Ladenpreises bei Büchern in nicht einwandfreiem Zustand, in Höhe von 60% des Abgabepreises bei einwandfreien Non-Books und in Höhe von 90% des Abgabepreises bei nicht einwandfreien Non-Books.
9.6 Die Verrechnung der Gutschrift mit offenen Forderungen gegen den Besteller erfolgt durch den Verlag nach Übersendung einer Gutschriftanzeige an den Besteller.
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferungsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Sind Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind rechtswirksam zu ersetzen.
10.3 Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
10.4 Gerichtsstand ist Hamburg.
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Einhorn-Presse Verlag Verwaltung GmbH, nachfolgend "Berater" genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend "Auftraggeber" genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
1.2 Der Berater erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Beratung, insbesondere in den Bereichen Strategische Planung, Marketing, Vertrieb, Controlling, Sanierung und Existenzgründung.
2.1 Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem Beratungsvertrag oder der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen des Beraters. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages.
2.2 Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.3 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Berater, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
2.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Berater Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll der Berater einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
3.1 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
3.2 Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt der Berater die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3 Der Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziffer 4.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.
4.1. Es gilt die im Beratungsvertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung des Beraters oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Berater ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.2 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Berater alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Berater von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.3 Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Berater einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen.
4.4 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.5 Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind dem Berater gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten.
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert den Berater unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
5.2 Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
5.3 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit dem Berater einbeziehen oder beauftragen.
5.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter des Beraters vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen.
6.1. Der Berater haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
6.2. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.
6.3 Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
7.1 Der Berater verpflichtet sich, alle Kenntnisse die er aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Bilanzen, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen vom Berater unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.
8.1 Die vom Berater angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Beraters. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.
8.2 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Ziffer 8.1 steht dem Berater ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
10.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
10.2 Nach dem Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
10.3 Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei den nach Ziffer 10.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
11.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
11.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
11.4 Es gilt das Deutsche Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.